Gesetzesänderungen im Vereinsrecht

Mit Artikel 2 § 5 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht hat der Gesetzgeber am 27.03.2020 vorübergehende Erleichterungen bei den formalen Anforderungen des Vereinsrechts beschlossen, um die Handlungsfähigkeit in der aktuellen Situation sicherzustellen.

1. Vorstandswahlen

Ein Vorstandsmitglied eines Vereins bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt. Die Amtszeit von Vorstandsmitgliedern, die für eine bestimmte Zeit gewählt wurden, endet zu diesem Zeitpunkt.

Durch dieses Gesetz wird nun geregelt, dass die Vorstandsmitglieder auch darüber hinaus im Amt bleiben, bis die Nachfolger*innen gewählt sind, auch wenn die jeweilige Satzung dies nicht vorsieht. Damit bleiben die Vereine handlungsfähig, da sie weiter einen Vorstand haben, auch wenn sie durch das Versammlungs- bzw. Kontaktverbot nicht zu einer Vollversammlung und damit zur regulären Neuwahl zusammenkommen können.

Natürlich ist es entsprechend der jeweiligen Regelungen in der Satzung weiterhin möglich, Vorstandsmitglieder bzw. den gesamten Vorstand abzuberufen. Auch kann mit der neuen Regelung niemand gezwungen werden, im Amt zu bleiben. In diesem Fall wäre aber ein aktiver Rücktritt durch das entsprechende Vorstandsmitglied nötig.

2. Teilnahme an Mitgliederversammlung

Anders als bisher (§ 32 Absatz 1 Satz 1 BGB) kann es der Vorstand auch ohne, dass es schon in der Satzung geregelt ist, den Vereinsmitgliedern ermöglichen,

  • an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder
  • ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.

Damit kann auch ohne eine entsprechende Regelung in der Satzung die Mitgliederversammlung virtuell (z. B. als Videokonferenz) stattfinden und gültige Beschlüsse fassen. Dabei ist auch möglich, dass ein Teil der Mitglieder an einem bestimmten Ort zusammenkommt und andere Mitglieder an der Mitgliederversammlung im Wege elektronischer Kommunikation teilnehmen. Alle anderen Vorgaben der Satzung oder des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), wie z. B. Regelungen zur Beschlussfähigkeit gelten jedoch weiter.

Mit dem Punkt 2 wird eine vorherige schriftliche Stimmabgabe für Mitglieder ermöglicht, ohne dass sie an der Mitgliederversammlung teilnehmen müssen. Die Mitglieder müssen ihre Stimme vor Beginn der Mitgliederversammlung gegenüber dem Verein abgegeben, damit sie bei der Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung berücksichtigt werden können.

Diese Regelung gilt entsprechend § 28 BGB auch für den Vorstand.

3. Beschlüsse im Umlaufverfahren

Anders als bisher (§ 32 Absatz 2 BGB) ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder (Umlaufbeschluss) bereits gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde. Bisher waren Umlaufbeschlüsse nur bei Einstimmigkeit möglich, d.h. alle Mitglieder mussten dem entsprechenden Antrag zustimmen.

Mit der neuen Regelung sind die Anforderungen deutlich gesunken.

Die drei Voraussetzungen sind nun:

  • Es müssen alle Mitglieder beteiligt, also z. B. angeschrieben werden.
  • Mindestens die Hälfte der Mitglieder müssen ihre Stimme auch abgeben (unabhängig von der jeweils erforderlichen Mehrheit).
  • Und der Antrag muss die erforderliche Mehrheit, die die Satzung oder das BGB vorschreiben erhalten. An diesen ändert das Gesetz nichts.

Die Stimmabgabe durch die Mitglieder muss auch nicht mehr schriftlich (§ 126 BGB) erfolgen, sondern kann auch in Textform (§ 126b BGB) geschehen, d.h. anstelle einer eigenhändig unterschriebenen Erklärung, die dem Verein im Original zugehen muss, ist auch eine Stimmabgabe z. B. durch E-Mail möglich. Diese Regelung gilt entsprechend § 28 BGB auch für den Vorstand.

Alle drei Regelungen gelten nur in diesem Jahr (2020)!

Bitte beachtet, dass sich die aktuelle Gesetzeslage wieder ändern kann. Informiert euch deswegen eigenständig zeitnah vor Anwendung einer dieser neuen Regelungen. 

Quelle: Deutscher Bundesjugendring (2020): Zum Umgang mit der Corona-Situation. Berlin.

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