Jugendpolitik: Aktiv werden gegen den neuen § 48b des Sozialgesetzbuches

Die Arbeit der Jugendverbände ist in Gefahr, meint der Deutsche Bundesjugendring (DBJR) mit Blick auf den neuen § 48b des Sozialgesetzbuches. Er versucht daher, den neuen Paragraphen zu verhindern, da dieser Meldepflichten in der offenen Jugendarbeit auch für Jugendverbände vorsieht, die mit einem sehr hohen Verwaltungsaufwand verbunden sind, für Kinder und Jugendliche aber keinen zusätzlichen Schutz bedeuten.

Daher schließen auch wir uns dem Aufruf an: Nutzt gerne eure Kontakte zu Mitgliedern des Deutschen Bundestages und sprecht euch gegen diese bürokratische Hürde aus. Es helfen schon kurze Briefe an die Mitglieder des Bundestages, insbesondere des Sozialausschuss.

Und das schreibt der DBJR dazu:

„Wir müssen versuchen, mit Eurer Hilfe den neuen Paragraf 48b im SGB VIII (Achtes Buch des Sozialgesetzbuches) zu verhindern. Der Paragraf 48b ist nur noch durch das Parlament und die Bundesländer im Bundesrat zu stoppen.

Hintergrund: Das Bundeskabinett hat den Entwurf des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend für ein Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen beraten und in das parlamentarische Verfahren gegeben. Dieser Entwurf enthält auch den § 48b SGB VIII – dieser Paragraf würde, sollte er in der vorliegenden Fassung Gesetzeskraft erlangen, weitreichende negative Folgen für freie und öffentliche Träger der Jugendarbeit haben und würde enorme bürokratische Belastungen und Unklarheiten mit sich bringen.

Fragen bezüglich des Gesetzes sind:

  • Was eine Einrichtung der offenen Jugendarbeit ist, wird vom Gesetzgeber nicht definiert. Dies kann ein kleiner Jugendtreff ebenso sein wie bspw. ein Raum einer Kirchengemeinde, der einmal pro Woche als offener Treffpunkt für junge Menschen dient, oder ein Raum, der von einem Ortsrat Jugendlichen im Dorfgemeinschaftshaus als Treffpunkt zur Verfügung gestellt wird.
  • Auch die Abgrenzung zwischen gruppenbezogenen Angeboten und offener Arbeit ist nicht einfach: Wenn sich eine Jugendinitiative formiert, sich erst einmal in irgendwelchen Räumen trifft und alle dazu einlädt, es aber noch keine richtige Gruppe gibt und zu Beginn die gemeinsame Freizeit und das Treffen im Mittelpunkt stehen – ist dies dann auch eine offene Einrichtung?
  • Wer unterstützt die Jugendlichen solcher Treffs bei der Entwicklung eines Konzepts zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt in der Einrichtung?

Für viele „Einrichtungen“ können ein solch bürokratischer Aufwand und die damit verbundene Haftungsfrage der ehrenamtlichen Jugendleiter-innen auch das „Aus“ bedeuten, weil sich niemand mehr findet, die/der unter diesen Voraussetzungen bereit ist, Verantwortung in einem solchen Treffpunkt zu übernehmen. Die Problematik wird dadurch verschärft, dass die Regelung vorsieht, dass nicht erlaubnispflichtige Einrichtungen der Meldepflicht des § 47 unterworfen werden. Da die Nichteinhaltung der Meldepflicht nach § 104 bußgeldbewehrt ist, entsteht dadurch das Risiko, dass vielen Ehrenamtlichen in der Jugendarbeit in Unkenntnis der Regelung Bußgelder drohen.

Neben dem enormen bürokratischen Aufwand bringt die Gesetzesänderung aber auch keinen zusätzlichen Schutz für Kinder und Jugendliche – der Aufwand ist also völlig umsonst.

In seinen Auswirkungen könnte der § 48b daher ähnlich negativ sein, wie § 72a – wenn nicht noch schwerwiegender. Aus diesem Grund startet der DBJR eine bundesweite Kampagne, um den politischen Druck gegen diesen Paragrafen zu erhöhen und dafür zu sorgen, dass dieser im parlamentarischen Verfahren gestrichen wird.

Weitere Informationen findet ihr auf der Webseite des DBJR: https://www.dbjr.de/nationale-jugendpolitik/kjhg/aktion48b.html

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