Verbrennungen/Verbrühungen

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Am häufigsten treten gravierende Verbrennungen bzw. Verbrühungen auf Lagern im Küchenbereich auf, durch kochendes Wasser z.B. beim Abgießen von Nudelwasser aus großen Hordentöpfen oder den Kontakt mit heißen Gaskochern oder Gegenständen auf.

Die erste und effektivste Maßnahme zur Schmerzlinderung ist:

  • das sofortige Kühlen der Verbrennung mit kühlem oder kaltem (nicht eisigen) Wasser.
  • für mindestens 20 Minuten, bis zu drei Stunden ist Kühlen eine effektive Maßnahme.

Damit wird auch zeitgleich dem Gewebe darin gespeicherte Hitze entzogen, sodass dieses keinen weiteren Schaden mehr nimmt.

Besondere Vorsicht ist beim Kühlen großer Verbrennungen oder bei Verbrennungen bei Säuglingen und Kleinkindern geboten, um keine Unterkühlung auszulösen. Der*die Betroffene sollte jedoch keinesfalls in einer Pfütze aus Kühlwasser sitzen oder liegen!

Bis der Rettungsdienst eintrifft, kann das Areal passgenau mit einem sauberen Geschirrhandtuch o. ä. gekühlt werden, das mit kaltem Wasser getränkt wurde.

Die Hitzeschädigung macht die Brandverletzung infektionsanfälliger als andere Wunden. Deshalb wird die Brandwunde mit einer sterilen Kompresse locker abgedeckt. Wird die Kompresse mit (keimarmen) Trinkwasser befeuchtet, so haftet sie nicht auf der Wunde und kühlt angenehm. Auch eine Frischhaltefolie (für Lebensmittel) ist unmittelbar nach dem Abwickeln nahezu steril und haftet nicht. Da sie durchsichtig ist, erleichtert das die Wundkontrolle.

Oftmals bilden sich mit Verzögerung eine flüssigkeitsgefüllte Brandblase. Wegen der Infektionsgefahr sollten Brandblasen nicht geöffnet oder gar „abtragen“ werden – geschlossen verhindern das Eindringen von Krankheitserregern.

Liegt die letzte Tetanusimpfung (Wundstarrkrampf) mehr als fünf Jahre zurück, wird sie aufgefrischt.

Desinfizierend wirkende Brandsalben (z. B. mit Sulfadiazin) sind in der Ersten Hilfe überflüssig und behindern obendrein die ärztliche Wundbeurteilung. Nur bei infizierten Wunden werden sie ärztlich verordnet. 

Aber: Bei Verbrennungen und Sonnenbrand mit Rötung (= 1. Grades) oder geschlossenen Brandblasen (= 2. Grades) darf als Hausmittel Aleo vera-Gel großzügig aufgetragen werden. Es kühlt, scheint die Wundheilung zu beschleunigen, stört nicht die ärztliche Wundbeurteilung und unterliegt als Hausmittel (= kein Medikament) keinem Arztvorbehalt. Es sollte nicht selbst aus der Pflanze ausgepresst werden, weil damit giftige Anthrachinone in die Wunde geraten. Kaufe besser eine Tube in der Drogerie.

Die Handfläche einschließlich der Finger eines Menschen entspricht ungefähr 1% seiner Körperoberfläche.

Als verbrannte Körperoberfläche (VKOF) werden nur Brandblasen mit rosigen Wundfläche (2. Grades), schmerzlose Verbrennungen mit weißer Wundfläche (3. Grades) und schwarze Verkohlung (4. Grades) gezählt. Alleinige Rötung (1. Grades) wird in der Flächenberechnung nicht mitgerechnet. 

Alarmiere in jedem Fall den Rettungsdienst bei Verbrennungen

  • mit mehr als 10 % VKOF (bei Kindern > 5 % VKOF)
  • an kritischen Stellen (Kopf/Hals/Hand/Fuß/Genitale)
  • • nach dem Einatmen heißer Brandgase mit Heiserkeit (angegriffenem Kehlkopf), angesengten Augenbrauen und –Wimpern,
  • • mit Hinweisen auf eine Rauchgasvergiftung (Luftnot, Husten, Ruß im Gesicht, Nase und Rachen. Lasse dazu den Verletzten in ein Taschentuch schnäuzen und den Mund ausspülen)
  • • Strommarken nach Stromschlägen
  • • allein schon zur schnellen Schmerztherapie, besonders bei Kindern oder bei Hinweisen auf Misshandlung (Verbrennung durch ausgedrückte Zigaretten, zusätzliche Blutergüsse unterschiedlicher Färbung/Alters)

Eine hausärztliche Praxis oder ärztliche Bereitschaftspraxis genügen bei:

  • Rötung ohne Blasen (1. Grades), auch großflächig wie zum Beispiel bei einem Sonnenbrand.
  • Brandblasen mit rosiger Wundfläche und starken Schmerzen (Grad 2a) und einer VKOF von höchstens 3 % (Kinder 2 %) an unkritischen Bereichen von Brust, Bauch, Rücken bzw. an Armen oder Beinen – wenn nicht über Gelenkbereichen und nicht zirkulär.

Neben der Wundversorgung erfolgt in der Arztpraxis eine Beratung zur Schmerztherapie und ggf. eine Auffrischimpfung gegen Wundstarrkrampf (Tetanus), wenn die letzte Impfung mehr als 5 Jahre zurückliegt. 

Quellen: European Resuscitation Council Guidelines 2021: First Aid, Resuscitation 2021, 161: 270-290. AWMF S2k-Leitlinie 006-128: Behandlung thermischer Verletzungen im Kindesalter 2015 – 2020, April 2015, AWMF S2k-Leitlinie 044-001: Behandlung thermischer Verletzungen im Erwachsenenalter, 2021-2023, Feb 2021, Antrum JHG et al. Managing a small burn. BMJ 2022;379: e068812

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